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Rechnung ins EU-Ausland: Reverse Charge (§ 13b) als E-Rechnung

Stand: 01.09.2026

Sie sitzen in Deutschland, Ihr Geschäftskunde in Wien oder Paris? Dann stellen Sie die Rechnung in der Regel ohne deutsche Umsatzsteuer — die Steuerschuld geht auf den Empfänger über (Reverse Charge). Auf der E-Rechnung muss das aber technisch sauber codiert sein, sonst lehnt die Empfänger-Buchhaltung ab.

Die drei Zutaten einer Reverse-Charge-Rechnung

  1. Kein USt.-Ausweis — nur Nettobeträge.
  2. Der Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (englisch: Reverse Charge). Ohne diesen Satz ist die Rechnung formal unvollständig.
  3. USt-IdNr. beider Seiten: Ihre deutsche und die des Kunden (z. B. ATU… für Österreich). Prüfen Sie die Kunden-ID vorab kostenlos im MIAS/VIES-Portal der EU.
  4. Technisch trägt jede Position die Steuerkategorie AE mit 0 % — und der Hinweis wandert als strukturierter Befreiungsgrund ins XML.

Schritt für Schritt

  1. Rechnung erstellen → bei Umsatzsteuer die Option „Reverse Charge (§ 13b)" wählen. Kategorie AE, 0 % und der Pflichthinweis werden automatisch gesetzt — sichtbar auf dem PDF, maschinenlesbar im XML.
  2. Land des Käufers auf den EU-Staat setzen (AT, FR, ES …) und die USt-IdNr. des Kunden eintragen — bei Reverse Charge ist sie Pflicht, das Formular besteht darauf.
  3. Positionen wie gewohnt mit Nettopreisen erfassen.
  4. Erzeugen und die ZUGFeRD-PDF verschicken. Praktisch: technisch ist ZUGFeRD identisch mit dem französischen Factur-X — französische Empfänger können die Datei direkt verarbeiten.

Häufige Stolperfallen

Keine Steuerberatung: ob Reverse Charge im Einzelfall greift (Leistungsort!), klärt Ihr Steuerbüro.